Zeugnis

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses. Dieser Anspruch folgt unmittelbar aus dem Gesetz. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu der Art und Dauer der ausgeübten Tätigkeit enthalten. Dies wird als einfaches Zeugnis bezeichnet. Darüber hinaus kann der Arbeitnehmer grundsätzlich auch ein qualifiziertes Zeugnis verlangen. In einem qualifizierten Zeugnis sind dann auch Angaben über die Leistung und das Verhalten des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis enthalten.

Insgesamt muss das Zeugnis klar und verständlich formuliert sein. Bei der Formulierung des Zeugnisses obliegt dem Arbeitgeber die Wahrheitspflicht, d.h. er muss wahrheitsgemäß und vollständig über die Leistungen des Arbeitnehmers berichten.

Durch das Arbeitszeugnis darf das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers nicht ungerechtfertigt erschwert werden. Der Arbeitgeber ist daher gehalten, das Arbeitszeugnis grundsätzlich wohlwollend zu formulieren. Bei der Bewertung der Leistungen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber einen Beurteilungsspielraum. Üblicherweise werden Fähigkeiten und Kenntnisse des Arbeitnehmers sowie seine generelle Arbeitsweise und seine Erfolge bewertet. Der Arbeitgeber kann aber auch Aussagen darüber treffen wie belastbar, engagiert oder zuverlässig ein Arbeitnehmer ist. Fehlt eine Bewertung in einem bestimmten Bereich, kann dies ein Hinweis darauf sein, dass der Arbeitnehmer hier nicht den allgemeinen Anforderungen gerecht wird.

Grundsätzlich kann der Arbeitgeber seine Formulierungen im Arbeitszeugnis frei wählen. In der Praxis haben sich bestimmte sprachliche Formulierungen ergeben, sog. Codes. Diese werden häufig verwendet um ausdrückliche negative Formulierungen zu vermeiden.

Insbesondere ist nach einer neuen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Dank und gute Wünsche als Schlussformulierung in seinem Arbeitszeugnis hat.
Das Zeugnis muss auch bestimmte Formalien einhalten. Es ist grundsätzlich auf einem Geschäftsbogen mit Briefkopf und in Schriftform zu erteilen. Zudem muss der Arbeitgeber das Arbeitszeugnis unterschreiben.
Die Beendigungsgründe des Arbeitsverhältnisses dürfen nur in das Zeugnis aufgenommen werden, wenn der Arbeitnehmer damit einverstanden ist.

Verweigert der Arbeitgeber die Ausstellung des Zeugnisses, kann der Arbeitnehmer vor den Arbeitsgerichten seinen Anspruch darauf geltend machen. Auch im Falle eines unrichtigen Zeugnisses kann gegebenenfalls ein Zeugnisberichtigungsanspruch bestehen und vor dem Arbeitsgericht eingeklagt werden.