Arbeitsrecht

Das Arbeitsrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Es ist das Sonderrecht der abhängig Beschäftigten. Darüber hinaus regelt es auch das Verhältnis zwischen den Koalitionen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer und das Betriebsverfassungsrecht.

Es lassen sich folgende Teilbereiche des Arbeitsrechts unterscheiden:

  1. Die Regelungen des Individualarbeitsrechts beziehen sich auf das Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber. Insbesondere wird davon der Arbeitsvertrag erfasst.
  2. Unter dem kollektiven Arbeitsrecht versteht man die Rechtsbeziehung zwischen den Arbeitsverbänden, also zwischen Betriebsräten und Gewerkschaften einerseits und den Arbeitgebern bzw. deren Zusammenschlüsse in Arbeitgeberverbänden andererseits. Das kollektive Arbeitsrecht regelt damit insbesondere das Koalitions-, Arbeitskampf- und Schlichtungsrecht sowie das Tarifvertrags- und Betriebsverfassungsrecht.
  3. Das Arbeitsschutzrecht soll die psychische und physische Integrität der Arbeitnehmer sicherstellen. Es umfasst alle Vorschriften die vor allem dem Arbeitgeber, aber zum Teil auch dem Arbeitnehmer Pflichten zum Arbeitnehmerschutz auferlegen. Hierunter fallen beispielsweise Unfallverhütungsvorschriften.

Das arbeitsgerichtliche Verfahrensrecht wird vom Arbeitsgerichtsgesetz geregelt. Es gilt für Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor den Arbeitsgerichten.